Satzung

Bundesarbeitsgemeinschaft feministischer Organisationen gegen sexuelle Gewalt an Mädchen* und Frauen e.V. (BAG FORSA)

Name, Zweck und Sitz des Vereins

§ 1

(1) 
Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft feministischer Organisationen gegen sexuelle Gewalt an Mädchen* und Frauen*“ (im Folgenden ’’Bundesarbeitsgemeinschaft’’ genannt) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.

(2) 
In ihm verbinden sich feministische Organisationen gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen* und Frauen* wie Wildwasser, Notrufe, Mädchenhäuser und andere. Sie leisten beraterische Arbeit zum Wohle sexuell missbrauchter Mädchen* und Frauen*, zur Verhinderung von sexueller Gewalt und zum Wohle der Gesellschaft. Ebenso können einzelne Frauen* beitreten, die sich den Vereinszielen verbunden fühlen.

(3) 
Die Verbundenheit und die Zusammenarbeit in der Bundesarbeitsgemeinschaft heben die Eigenständigkeit der Mitgliedsorganisationen nicht auf. Die Vielfältigkeit der Gestaltung ihrer Arbeit verpflichtet sie jedoch zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Ergänzung.

(4) 
Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2

(1) 
Die Bundesarbeitsgemeinschaft verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, sowie ausschließlich gemeinnützige Zwecke der Förderung der Bildung. Die Bundesarbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie arbeitet aus feministischer und humanitärer Verantwortung ohne parteipolitische Bindungen.

(2) 
Die Bundesarbeitsgemeinschaft repräsentiert und fördert Mitgliedsorganisationen in ihrer fachlichen Zielsetzung und ihren rechtlichen und gesellschaftlichen Belangen. Insbesondere liegt ihre Aufgabe in der Förderung, Erhaltung, Neugründung und Zusammenarbeit von Einrichtungen und Organisationen gegen sexuelle Gewalt, die den betroffenen Mädchen* und Frauen* Beratungs-, Bildungs- und Kommunikations-Angebote machen.

(3) 
Der Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht:

Öffentlichkeitsarbeit
Information und Vernetzung der Mitgliedsorganisationen
Zusammenarbeit mit den Behörden, Verbänden und anderen gesellschaftlichen
HandlungsträgerInnen
Förderung und konzeptionelle Weiterentwicklung der fachlich-methodischen
 Arbeit gegen sexuelle Gewalt
Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen
Weckung und Entwicklung von Aktivitäten der BürgerInnenschaft gegen sexuelle
Gewalt
Wissenschaftliche Untersuchungen für die soziale Praxis
Internationale Zusammenarbeit
Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Mitglieder zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke i.S. d. § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung.

(4) 
Den Vorstandsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann diesem auf Beschluss des Vorstands anstelle des Aufwendungsersatzes die steuerfreie Pauschale des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes ganz oder teilweise gewährt werden.

 

Mitgliedschaft

§ 3

(1) 
Die Bundesarbeitsgemeinschaft besteht aus ordentlichen und Fördermitgliedern. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

(2) 
Ordentliches Mitglied kann werden: Jede feministische Organisation gegen sexuelle Gewalt gegen Mädchen* und Frauen*, die als mildtätig und gemeinnützig anerkannt ist und die eine selbstständige Rechtspersönlichkeit ist.

(3) 
Die Aufnahme von Mitgliedern in die Bundesarbeitsgemeinschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(4) 
Es besteht die Möglichkeit, Fördermitglied des Vereins zu werden. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und dessen Durchführung finanziell oder ideell unterstützt.

§ 4
Die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 5
Die Mitgliedschaft bei der Bundesarbeitsgemeinschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung der Mitgliedsorganisation oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Kalendermonats, in dem sie dem Vorstand zugeht, wirksam.

Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung
a) 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied der Grundhaltung oder dem Vereinszweck zuwider handelt.
b) 
wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mindestens ein Jahr nach Anmahnung im Rückstand ist, ohne dass der Rückstand ausdrücklich gestundet ist.

 

Organe der Bundesarbeitsgemeinschaft

§ 6
Organe der Bundesarbeitsgemeinschaft sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 7

(1) 
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(2) 
Der Vorstand soll in seiner Zusammensetzung der regionalen Vielfalt seiner Mit-gliedsorganisationen Rechnung tragen und setzt sich zusammen aus Vertre¬te¬rin-nen der unterschiedlichen Organisationen. Er besteht aus mindestens drei bis zu fünf gleichberechtigten Personen.
Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein-vertretungsberechtigt.In ihrer Vorstandsfunktion nehmen die Vorstandsmitglieder nicht die Interessen ihrer Mitgliedsorganisationen wahr, der sie angehören, sondern wirken für die Belange der gesamten Bundesarbeitsgemeinschaft und die Gesamtinteressen der Mitglieder.

(3) 
Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer ordentlichen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Schatzmeisterin. Ein Nach-rücken für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder findet nicht statt.

(4) 
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. In Eilfällen kann die Abstimmung schriftlich erfolgen.

(5) 
Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführerin übertragen werden, die insoweit als besondere Vertreterin nach § 30 BGB die Bundes-arbeitsgemeinschaft vertreten kann. Sie gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Ihre Vollmachten sind durch Dienstanweisung festzulegen.

§ 8
Die Mitgliedersammlung ist oberstes Organ des Vereins und beschließt über die Grundsätze, Zielsetzungen und die inhaltliche Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft.

(1) 
Zu ihren Aufgaben gehört:
a) Die Jahresberichte entgegenzunehmen,
b) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
c) die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
d) über die Änderung der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
e) die Wahlordnung für die Vorstandswahl zu beschließen und den Vorstand zu wählen,
f) über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden.

(2) 
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird von den Mitfrauen sowie den Mitgliedsvereinen ausgeübt, und zwar durch deren bevollmächtigte Vertreterin.

(3) 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

(4) 
Bei der Vorstandswahl sind die Kandidatinnen mit der jeweils höchsten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

(5) 
Für Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbe-hörden aus formalen Gründen gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(6) 
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder (unter Angabe ihrer Anträge) oder auf Antrag des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(7) 
Weibliche Gäste sind bei der Mitgliederversammlung zugelassen und können auf Antrag ausgeschlossen werden.

 

Sonstige Vorschriften

§ 9
Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung sind von der Protokollführung und der Tagungsleitung zu unterzeichnen.

§ 10
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
(1) 
Die Mittel der Bundesarbeitsgemeinschaft sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) 
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 12
Die Auflösung der Bundesarbeitsgemeinschaft kann durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrags ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen, mindestens der Hälfte aller Mitgliedsstimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mitgliederzahl nicht zustande, ist eine nochmalige Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Falle genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, um eine Auflösung der Bundesarbeitsgemeinschaft zu beschließen.

§ 13
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu jeweils gleichen Teilen an die gemeinnützigen Vereine / die gemeinnützigen Organisationen, die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft feministischer Organisationen gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen e.V., Berlin, sind und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, zu verwenden haben.
Beschlussfassung Mitgliederversammlung vom 03. April 2014